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Grundrente

Grundsicherung und Grundrente: Bedarfsgerechte Ergänzungen des Sozialstaats

29 April 2022

Soziale Hilfsleistungen sind Teil eines funktionierenden Sozialstaats. Er stellt sicher, dass ein hilfsbedürftiger Bürger weiterhin in der Lage ist, unter Inanspruchnahme der entsprechenden Leistungsangebote seinen notwendigen Lebensunterhalt zu finanzieren. Ziel aller staatlichen Maßnahmen ist die Absicherung der Bürger in Notlagen und gleichzeitig diesen Notlagen langfristig vorzubeugen (Subisidiaritätsprinzip).

Um diese Balance der staatlichen Ziele zu erreichen, haben wir in der Vergangenheit an verschiedenen Stellen unsere Expertise und fachlichen Ausarbeitungen in die politische Diskussion eingebracht.

Grundsicherung aufgrund Bedürftigkeit

Die Grundsicherung dient zur Sicherstellung des Lebensunterhalts für bedürftige Menschen in Deutschland. Damit soll auch der versteckten und verschämten Altersarmut vorgebeugt werden. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) ist eine seit dem 1. Januar 2005 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte Sozialleistung zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts bei Hilfebedürftigkeit. Im September 2020 gab es rund 579.000 Empfänger von Grundsicherung im Alter.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steht Personen zu, wenn diese entweder aus Altersgründen nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachkommen können, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, oder gesundheitliche Gründe dies nicht mehr ermöglichen. Es wird vermutet, dass es eine höhere Anzahl von Personen gibt, die zwar einen Anspruch hätten, diesen aber nicht geltend machen. Grund dafür können mangelnde Informationen über Rechtsansprüche, aber auch Scham und Angst vor Stigmatisierung sein.

Einen Anspruch darauf haben Personen, welche die Altersgrenze erreicht oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Es muss aber eine Bedürftigkeit vorliegen.

Die Leistungen der Grundsicherung werden nach Regelsätzen pauschal bemessen und von den Landesregierungen festgelegt. Der Regelsatz beträgt seit dem 1. Januar 2022 monatlich 449 Euro für Alleinstehende. Partner und Eheleute erhalten je 404 Euro.

Zusätzlich dazu werden auch angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bezahlt. Wann eine Wohnung als angemessen gilt, unterscheidet sich je nach Stadt und Personenanzahl. 

Informationen zur Grundsicherung im Alter gibt es auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung (externer Link).

Bei den Reformen der Grundsicherung und der Anpassung zur Anrechnung weiterer Einkünfte (Riester, betriebliche Altersversorgung) haben wir uns mit inhaltlichen und mehreren Beispielvarianten aktiv in die Überlegungen eingebracht, wovon auch schlussendlich einige in abgewandelter Form übernommen wurden (s. nachfolgende Folie). Diese sehen insbesondere für Beschäftigte mit geringen Einkünften weiterhin Anreize vor, aktiv für das Alter vorzusorgen, indem ein gewisser Teil dieser zusätzlich generierten Einkünfte nicht bzw. nur zum Teil auf staatliche Leistungen angerechnet wird.

Neue Anrechnungsmodelle — Variante 1

Nach langer Diskussion wurde zum 01. Januar 2021 ergänzend der Anspruch auf eine Grundrente eingeführt.

Grundrente durch Lebensleistung

Nach langer Diskussion wurde zum 01. Januar 2021 ergänzend der Anspruch auf eine Grundrente eingeführt. Meist handelt es sich um einen Zuschlag zur bisherigen erarbeiteten Rente, sofern diese nicht zum Lebensunterhalt ausreicht.

Mögliche Ansprüche von ca. 26 Mio. Leistungsbeziehern (Rentner, Berufsunfähige etc.) werden derzeit von der Deutschen Rentenversicherung geprüft. Schätzungsweise werden ca. 1,3 Mio. Menschen einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen haben. Allerdings gibt es bestimmte Voraussetzungen. Dazu ist auch eine Einkommensprüfung je Haushalt vorgesehen.

Ab 33 Jahren Grundrentenzeiten kann ein teilweiser und ab 35 Jahren ein voller Zuschlag geleistet werden, sofern der Verdienst in jedem Beitragsjahr zwischen 30% und 80% des Durchschnittsverdienstes gelegen hat. Auch weitere Zeiten, wie Pflege von Angehörigen oder Arbeitsjahre im Ausland können dazu zählen.

Die Höhe der Grundrente kann derzeit maximal ca. 420 Euro betragen. Allerdings darf ein Alleinstehender nicht mehr als 1.250 Euro und ein Paar nicht mehr als 1.950 Euro monatlich an Einkommen haben (z.B. Rentenzahlungen), wenn er eine Grundrente bezieht. Sofern die Beträge bis 1.600 Euro bzw. 2.300 Euro liegen, werden 60% der Differenz und darüber hinaus voll angerechnet. Angerechnet auf das Einkommen werden die eingehenden Renten und Kapitalerträge über dem Sparerfreibetrag. Bis zu einem Beitrag von 224 Euro wird bezogene Grundsicherung nicht angerechnet.

Informationen zu diesen Themen gibt es u.a. auf: www.deutsche-rentenversicherung.de

Das Institut beschäftigt sich intensiv mit dem Altersvorsorgesystem Deutschlands und deren Reformen. Sofern Sie weitergehende Informationen wünschen oder Interesse an den zugrunde liegenden Fallgestaltungen haben, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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